AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Käufe bei Octa, die von Privatkunden getätigt werden. Privatkunden in diesem Sinne sind Personen mit Wohnsitz und Lieferadresse in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die von ihnen bestellten Waren weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Vertragssprache ist Deutsch.
Vertragsabschluss
Die Darstellung der Waren im Online‑Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Mit Aufgabe der Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir Ihr Angebot durch ausdrückliche Auftragsbestätigung per E‑Mail oder durch Versand der Ware annehmen. Hierüber erhalten Sie eine Bestell- bzw. Auftragsbestätigung per E‑Mail.
Preise und Versandkosten
Die ausgezeichneten Preise sind Endpreise inkl. Umsatzsteuer (sofern zutreffend). Es gilt der Betrag, der jeweils zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung ausgewiesen ist. Hinzu kommen Versandkosten, die von der Versandart sowie der Größe und dem Gewicht der von Ihnen bestellten Ware(n) abhängig sind. Über die Einzelheiten können Sie sich auf der Seite Versandinformation informieren.
Im Falle eines Widerrufs erstatten wir die Hinsendekosten der günstigsten Standardlieferung; Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung. Die regelmäßigen Kosten der Rücksendung trägt der Kunde, sofern wir ihn hierüber vorab informiert haben.
Zahlung
Die Bezahlung erfolgt beim Checkout mittels
- Apple Pay
- Google Pay
- Shopify Pay
- Kreditkarte
- PayPal
- Klarna
- Bitcoin
Eigentumsvorbehalt (Waren)
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Octa.
Octa behält sich außerdem an den gelieferten bzw. gelieferten und montierten Komponenten der PV‑Anlage oder sonstigen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien das Eigentum vor, bis der vollständige Gesamtpreis (inkl. Umsatzsteuer) und etwaige darüber hinausgehende Aufwendungen und Zinsen im Falle eines Zahlungsverzugs beglichen sind. Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, sind Sie nicht berechtigt, die Anlage oder deren einzelne Komponenten zu verkaufen.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt dreißig Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Octa, Pleikartsförsterstraße 64, 69124 Heidelberg, Deutschland, Telefon: +49 6221 6472 180, E‑Mail: support@octaenergy.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief, Telefax oder E‑Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster‑Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Das Muster‑Widerrufsformular finden Sie hier: https://www.octaenergy.de/pages/widerrufsformular. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Frist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Zurückbehaltungsrecht
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, innerhalb von
- Deutschland
- EU‑Länder, die Schweiz und Monaco
- Rest der Welt
(2) Macht höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag) die Lieferung oder eine sonstige Leistung dauerhaft unmöglich, ist eine Leistungspflicht von Octa ausgeschlossen. Bereits gezahlte Beträge werden von Octa unverzüglich erstattet.
(3) Octa kann außerdem die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Kaufvertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Kunden an der Erfüllung des Kaufvertrages steht. Bereits gezahlte Beträge werden von Octa unverzüglich erstattet.
(4) Sperrgut (Pakete mit einem größeren Volumen als 1 qm) wird in der Regel per Spedition geliefert. Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante; ein Verbringen in die Wohnung ist nicht geschuldet.
Günstige Versandart bei Rücksendung
(1) Bitte verwenden Sie bei der Rücksendung der Ware und des Zubehörs nach Möglichkeit die Originalverpackung, auch wenn diese durch eine Öffnung zur Funktionsprüfung beschädigt sein sollte.
(2) Bitte verwenden Sie zur Rücksendung den der Warenlieferung beigefügten, frankierten und adressierten Rücksendeaufkleber. Es handelt sich dabei um die einfachste und kostengünstigste Versandmöglichkeit. Sie trifft keine Verpflichtung zur Verwendung dieses Rücksendeverfahrens. Wenn Sie allerdings eine unnötig teure Versandart wählen, können Sie verpflichtet sein, die gegenüber einer günstigen Versandart erhöhten Kosten an uns zu zahlen.
Mängelrechte
(1) Ein bereits bei der Lieferung mangelhaftes Produkt (Gewährleistungsfall) wird Octa nach Wahl des Kunden auf Kosten von Octa durch ein mangelfreies ersetzen oder fachgerecht reparieren lassen (Nacherfüllung). Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
- a) bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind,
- b) bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).
(2) Octa leistet ferner keine Gewähr für einen Fehler, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller autorisierten Servicepartner entstanden ist.
(3) Erfordert die vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) einen Aufwand, der in Anbetracht des Produktpreises unter Beachtung des Vertragsinhaltes und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht – wobei insbesondere der Wert des Kaufgegenstandes im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen sind, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden kann – beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Das Recht von Octa, auch diese andere Art der Nacherfüllung unter der vorgenannten Voraussetzung zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Sowohl für den Fall der Reparatur als auch für den Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, das Produkt auf Kosten von Octa unter Angabe der Auftragsnummer an die von ihr angegebene Rücksendeadresse einzusenden. Vor der Einsendung hat der Kunde von ihm eingefügte Gegenstände aus dem Produkt zu entfernen. Octa ist nicht verpflichtet, das Produkt auf den Einbau solcher Gegenstände zu untersuchen. Für den Verlust solcher Gegenstände haftet Octa nicht, es sei denn, es war bei Rücknahme des Produktes für Octa ohne Weiteres erkennbar, dass ein solcher Gegenstand in das Produkt eingefügt worden ist (in diesem Fall informiert Octa den Kunden und hält den Gegenstand für den Kunden zur Abholung bereit; der Kunde trägt die dabei entstehenden Kosten). Der Kunde hat zudem, bevor er ein Produkt zur Reparatur oder zum Austausch einsendet, gegebenenfalls separate Sicherungskopien der auf dem Produkt befindlichen Systemsoftware, der Anwendungen und aller Daten auf einem separaten Datenträger zu erstellen und alle Passwörter zu deaktivieren. Eine Haftung für Datenverlust wird nicht übernommen. Ebenso obliegt es dem Kunden, nachdem ihm das reparierte Produkt oder das Ersatzprodukt zurückgesandt worden ist, die Software und Daten zu installieren und die Passwörter zu reaktivieren.
(5) Sendet der Kunde die Ware ein, um ein Austauschprodukt zu bekommen, richtet sich die Rückgewähr des mangelhaften Produktes nach folgender Maßgabe: Sofern der Kunde die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung in mangelfreiem Zustand benutzen konnte, hat dieser den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten. Für einen nicht durch den Mangel eingetretenen Untergang oder die weitere Verschlechterung der Ware sowie für die nicht durch den Mangel eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Der Kunde hat keinen Wertersatz für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstandene Verschlechterung der Ware zu leisten. Die Pflicht zum Wertersatz entfällt für die Rücksendung eines mangelhaften Produktes im Gewährleistungsfall ferner,
- a) wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung gezeigt hat,
- b) wenn Octa die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden auch bei Octa eingetreten wäre,
- c) wenn die Verschlechterung oder der Untergang beim Kunden eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(6) Die Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der Rücksendungspflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Der Kunde kann nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Reparatur oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einem vertragsgerechten Zustand des Produktes geführt hat.
(8) Darüber hinaus können auch Ansprüche gegen den Hersteller im Rahmen einer von diesem eingeräumten Garantie bestehen, die sich nach den entsprechenden Garantiebedingungen richten.
(9) Die gesetzliche Gewährleistung von Octa endet zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware.
(10) VerbraucherInnen haben offensichtliche Mängel, unter kurzer Beschreibung dieser, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung bzw. Abnahme in Textform gegenüber Octa anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterbleibt eine solche Mitteilung, sind Schadensersatzansprüche der VerbraucherInnen, die auf offensichtlichen Mängeln beruhen, ausgeschlossen.
Herstellergarantien
Soweit den Komponenten der PV‑Anlage oder sonstiger Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien Erklärungen der Hersteller beigefügt sind (z.B. Garantien), handelt es sich um selbständige Verträge zwischen Ihnen und dem jeweiligen Hersteller. Rechte aus diesen Verträgen können Sie direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen.
Ergänzende Bedingungen für Montage- und Installationsleistungen
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Geltungsbereich der Ergänzungsbedingungen
Diese ergänzenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle von Octa angebotenen und erbrachten Montage-, Installations-, Inbetriebnahme- und sonstigen Vor‑Ort‑Services (nachfolgend: „Serviceleistungen“). Bei Widersprüchen gehen diese Ergänzungsbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. -
Leistungsumfang, Pauschalen und Abrechnung nach Aufwand
- Pauschalleistungen: Sofern eine Serviceleistung als Pauschale angeboten wird, umfasst sie ausschließlich die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannten Tätigkeiten und Materialien.
- Mehrleistungen: Leistungen, die nicht von der Pauschale umfasst sind (z. B. Zusatzmaterial, Anpassungsarbeiten, Umbauten, zusätzliche Sicherungen, Leitungswege, Gerüst/Hubarbeitsbühne, Kernbohrungen, Durchdringungen, Blitz-/Überspannungsschutz, Abdichtungsarbeiten, strukturelle Verstärkungen), gelten als Zusatzleistungen und werden nach Zeit- und Materialaufwand gemäß der jeweils gültigen Servicepreisliste von Octa abgerechnet.
- Zustimmung zu Zusatzleistungen: Vor Ausführung von Zusatzleistungen informiert der Monteur den Kunden – soweit technisch und organisatorisch möglich – über den voraussichtlichen Aufwand. Der Kunde erteilt dazu vor Ort die Zustimmung. Wird die Zustimmung verweigert, werden die Arbeiten beendet; bereits angefallene Kosten (inkl. Anfahrt, Wartezeit, Arbeitszeit) sind zu vergüten.
- Mindest- und Wegepauschalen: Es gelten ggf. Mindestabrechnungseinheiten, Anfahrts- und Wegepauschalen sowie Wartezeitregelungen gemäß Servicepreisliste.
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Mitwirkungs- und Prüfungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet,- den Montageort vorab eigenständig auf Eignung zu prüfen, sofern keine gesonderte, kostenpflichtige Vor‑Ort‑Beratung/Begehung durch Octa gebucht wurde. Dies umfasst insbesondere ausreichende Fläche, Tragfähigkeit/Statik, Zugänglichkeit, Witterungsbedingungen, geeignete Befestigungspunkte, Zustand der Bausubstanz sowie Anschlussmöglichkeiten.
- erforderliche Zustimmungen und Genehmigungen rechtzeitig einzuholen (z. B. Zustimmung des Vermieters/Eigentümergemeinschaft/Genossenschaft, Denkmalschutz, Hausverwaltung, Netzbetreiber/Messstellenbetreiber, baurechtliche Anforderungen).
- einen sicheren, freien und ungehinderten Zugang zum Montageort, Zählerschrank/Verteiler und den relevanten Gebäudeteilen zu ermöglichen; die Arbeitsbereiche müssen geräumt und sauber sein.
- für eine den Vorschriften entsprechende elektrische Anlage (DIN/VDE) und einen ordnungsgemäßen Zustand der Bausubstanz zu sorgen. Arbeiten an 230/400‑V‑Anlagen werden ausschließlich durch Elektrofachkräfte durchgeführt.
- erforderliche Informationen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen (Pläne, Fotos, Maße, Angaben zur Dach-/Geländerstruktur, zur Dacheindeckung, zu Abdichtungen, zum Baujahr/Zustand von Zählerschrank/Verteiler, vorhandene FI/LS, freie Hutschienenplätze).
- Stromabschaltungen zu dulden; Octa haftet nicht für Daten- oder Betriebsverluste durch notwendige Abschaltungen, es sei denn, Octa hat diese zu vertreten.
(5) Verweis auf § 642 BGB:
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungs- und Prüfpflichten trotz Aufforderung nicht nach oder verzögert sich die Leistungserbringung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann Octa insbesondere Ansprüche aus § 642 BGB (Entschädigung bei unterlassener Mitwirkung) geltend machen. Dies gilt zusätzlich zu etwaigen sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen. -
Mindestanforderungen an den Montageort
4.1 Balkone, Geländer, Fassaden, Flachdächer, Schrägdächer
- Tragfähigkeit/Statik: Der Kunde stellt sicher, dass die vorhandene Struktur (Balkongeländer, Fassade, Dachkonstruktion, Attika etc.) die zusätzlichen Lasten (Eigengewicht, Wind- und Schneelasten) sicher aufnehmen kann. Bei Zweifeln ist vorab ein statischer Nachweis durch den Kunden einzuholen.
- Zustand: Marode, korrodierte, rissige, locker sitzende oder nicht fachgerecht befestigte Bauteile gelten als ungeeignet. In solchen Fällen ist eine Montage unzulässig; eine Fehlfahrt sowie Prüf-/Wartezeit und bereits angefallene Arbeitszeit werden berechnet.
- Dachabdichtungen: Arbeiten auf/mit Abdichtungen (z. B. Flachdachfolie, Bitumen) oder Durchdringungen erfordern geeignete Systeme und ggf. Zusatzgewerke (Abdichtungsarbeiten), die nicht Bestandteil üblicher Pauschalen sind.
- Arbeitsmittel: Erforderliche Gerüste/Hubarbeitsbühnen/Kran/Absperrungen sind Zusatzleistungen und werden nach Aufwand berechnet.
4.2 Zählerschrank/Unterverteilung/Elektroinstallation (insb. für Smart‑Meter-/Unterzähler-/Sensorik‑Installationen)
- Mindestfreiraum: Für pauschal angebotene Installationen von Mess-/Unterzähler-/Sensorikkomponenten im Zählerschrank/Verteiler ist mindestens 30 % freier, nutzbarer Platz im relevanten Feld erforderlich, einschließlich ausreichender freier Hutschienenlänge und Reserven für Verdrahtung. Der Schrank muss DIN/VDE‑konform sein.
- Zustand: Alte, nicht normgerechte, beschädigte, überfüllte oder unübersichtlich verdrahtete Anlagen, fehlende RCDs (FI), fehlende freie Leitungsschutzschalter (LS) oder fehlende Trennmöglichkeiten schließen eine pauschale Installation aus. Erforderliche Nachrüstungen/Anpassungen sind Zusatzleistungen.
- Plomben/Siegel: Arbeiten in plombierten Bereichen sind nur zulässig, wenn der zuständige Messstellenbetreiber/Netzbetreiber zustimmt bzw. entsiegelt. Termine, Wartezeiten und Wiederverplombung verursachen Zusatzkosten.
- Zuständigkeiten Smart Meter: Soweit Einbauten dem Messstellenbetreiber vorbehalten sind, erfolgen keine Installationen durch Octa. Notwendige Abstimmungen/Termine mit dem Messstellenbetreiber sind durch den Kunden zu veranlassen; Mehraufwand von Octa wird berechnet.
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Nichtdurchführbarkeit, Abbruch und Fehleinschätzung
- Stellt der Monteur vor Ort fest, dass die Montage/Installation aufgrund von Platzmangel, fehlender Eignung des Montageortes, mangelnder Tragfähigkeit, Gefährdungslage, fehlenden Genehmigungen, plombierter Bereiche, nicht normgerechter Altanlagen oder sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Umständen nicht wie pauschal angeboten durchgeführt werden kann, ist Octa berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise abzulehnen oder nur gegen gesonderte Vergütung fortzusetzen.
- In diesen Fällen werden mindestens die Anfahrtskosten sowie die bis dahin angefallene Arbeits- und Wartezeit gemäß Servicepreisliste berechnet. Bereits bereitgestellte oder verbrauchte Materialien werden in Rechnung gestellt.
- Eine falsche Einschätzung des Kunden (z. B. Dachfläche reicht nicht für die bestellte Modulanordnung; Bausubstanz ist zu alt/marode; Geländer ungeeignet; Zählerschrank zu klein/nicht normgerecht) geht zu Lasten des Kunden.
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Wartezeiten, Fehlfahrten und Terminverzug
- Fehlfahrt: Kann der Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. kein Zugang, Baustelle nicht bereit, fehlende Genehmigungen, nicht anwesende empfangsberechtigte Person), nicht wahrgenommen werden, gilt dies als Fehlfahrt. Anfahrt, Wartezeit und ggf. erneute Anfahrt werden gemäß Servicepreisliste berechnet.
- Wartezeit: Nach einer angemessenen Wartezeit ist Octa berechtigt, den Einsatz abzubrechen und die bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.
- Terminfenster: Angegebene Zeitfenster sind Richtwerte; witterungs- und verkehrsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten.
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Sicherheit, gesetzliche und normative Anforderungen
- Octa erbringt Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen (insb. DIN/VDE) im jeweils beauftragten Umfang. Zusätzliche Schutz- oder Blitzschutzmaßnahmen, Brandschutzauflagen, Überspannungsschutz, Potentialausgleich, statische Nachweise oder Abdichtungsarbeiten sind – sofern nicht ausdrücklich in der Pauschale enthalten – Zusatzleistungen.
- Bei Sicherheitsrisiken oder Verstößen gegen Vorschriften ist Octa berechtigt, Arbeiten zu verweigern oder abzubrechen. Die bis dahin angefallenen Kosten werden berechnet.
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Abnahme, Inbetriebnahme und Dokumentation
- Nach Fertigstellung erfolgt eine Abnahme durch den Kunden. Offensichtliche Mängel sind bei Abnahme anzuzeigen und im Protokoll zu vermerken.
- Eine Inbetriebnahme erfolgt nur, wenn alle sicherheits- und normrelevanten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls kann Octa die Inbetriebnahme verweigern; der bis dahin erbrachte Aufwand ist zu vergüten.
- Octa ist berechtigt, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Leistung Fotos/Protokolle der Installation zu erstellen. Die Verarbeitung erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.
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Gewährleistung für Serviceleistungen
- Für Montage-/Installationsleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Sie erstrecken sich nicht auf Mängel, die auf ungeeignete oder mangelhafte Bausubstanz, unsachgemäßen Gebrauch, nachträgliche Eingriffe Dritter, fehlende Wartung oder nicht von Octa erbrachte Vorleistungen zurückzuführen sind.
- Für Bauteile/Waren gelten zusätzlich die jeweiligen Hersteller- und gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
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Haftung bei Schäden an bauseitigen Anlagen/Bausubstanz
- Octa haftet nicht für Schäden, die im Wesentlichen auf vorbestehende Mängel oder den maroden Zustand der Bausubstanz, des Geländers, der Dachhaut, der Elektroanlage oder auf fehlende Tragfähigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, Octa hat diese Schäden zu vertreten.
- Für unvermeidbare, fachgerecht ausgeführte Eingriffe (z. B. Dübelbohrungen, Befestigungen, Durchdringungen) besteht keine Haftung für daraus resultierende optische Veränderungen; erforderliche Abdichtungen sind Zusatzleistungen, soweit nicht ausdrücklich geschuldet.
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Preise, Servicepreisliste und Zahlungsbedingungen für Serviceleistungen
- Es gelten die Preise gemäß der zum Einsatzzeitpunkt gültigen Servicepreisliste von Octa (z. B. Anfahrtspauschale, Stundensätze je Monteur/Elektrofachkraft, Wartezeiten je angefangene 15 Min., Zuschläge für Leitern/Gerüst/Hubarbeitsbühne, Material- und Kleinteilepauschalen). Die aktuelle Servicepreisliste finden Sie unter: https://www.octaenergy.de/pages/servicepreise.
- Octa kann eine angemessene Anzahlung verlangen. Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt sind zulässig.
- Eigentumsvorbehalt: Eingebaute Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Octa.
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Besonderheiten Widerrufsrecht bei Serviceleistungen
- Beauftragt der Kunde Serviceleistungen, die innerhalb der Widerrufsfrist erbracht werden sollen, stimmt er ausdrücklich zu, dass Octa vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt. Dem Kunden ist bekannt, dass sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Serviceleistungen erlischt, wenn Octa die Leistungen vollständig erbracht hat (§ 356 Abs. 4 BGB). Bei teilweiser Leistung schuldet der Kunde den anteiligen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen.
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Terminfestlegung, Verlegung und Stornierung
- Nach bestätigter Terminfestlegung ist eine kostenfreie Stornierung oder Verlegung nur innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist möglich, sofern noch keine (Teil‑)Leistung erbracht wurde.
- Stornierungen/Verlegungen bis 72 Stunden vor Termin: Octa kann entstandene Planungs- und Dispositionskosten berechnen.
- Stornierungen/Verlegungen weniger als 72 Stunden vor Termin, Nichterscheinen oder fehlender Zugang: Es fallen Anfahrt, Wartezeit und ggf. eine Ausfallpauschale gemäß Servicepreisliste an. Für pauschal angebotene Montageleistungen kann Octa zusätzlich eine Stornogebühr von 30 % der vereinbarten Montagegebühren erheben. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist; Octa bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Unzulässige Stornogründe: Unstimmigkeiten mit Vermieter/Eigentümergemeinschaft/Hausverwaltung/Genossenschaft, fehlende Genehmigungen, ungeeignete Bausubstanz, unzureichende Fläche/Tragfähigkeit sowie plombierte/gesperrte Zählerbereiche sind keine gerechtfertigten Stornogründe; entstehende Kosten werden berechnet.
- Stornierung/Absage durch Octa: Octa ist berechtigt, aus wichtigem Grund (z. B. Sicherheitsrisiken, höhere Gewalt, nicht erfüllte Mitwirkungspflichten) den Termin abzusagen oder zu verschieben. Bereits gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
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Besondere Hinweise zu Balkonkraftwerken und Zusatzgeräten
- Der Kunde hat vor Bestellung ohne Vor‑Ort‑Beratung selbst zu prüfen, ob die bestellte Modulanordnung (z. B. Anzahl/Größe/Neigung) am Montageort (z. B. Flachdach, Balkon, Fassade) Platz findet und sicher montiert werden kann. Weicht die tatsächliche Situation ab, sind erforderliche Umplanungen/Anpassungen Zusatzleistungen.
- Für Zusatzgeräte (z. B. Speichersysteme, Smart Meter/Unterzähler, Sensorik, Energiemanagement) gelten die jeweiligen technischen Mindestanforderungen (Anschlusswerte, Platzbedarf, Netzverträglichkeit). Erforderliche Umbauten in der Elektroverteilung sind Zusatzleistungen.
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Stoffspezifische Risiken und besondere Umstände
- Bei Verdacht auf Schadstoffe (z. B. Asbest, KMF) oder sonstige Gefährdungen werden die Arbeiten umgehend eingestellt. Prüfungen, Schutzmaßnahmen und Entsorgung sind vom Kunden zu veranlassen und zu tragen; ein neuer Termin wird gesondert berechnet.
- Witterung: Witterungsbedingte Unterbrechungen/Verschiebungen bleiben Octa vorbehalten.
Modellrechnungen und weitere Hinweise
Bitte beachten Sie, dass die tatsächliche Leistung einer PV‑Anlage oder sonstigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien (z.B. aufgrund von Wetterschwankungen, Ablagerungen auf den Modulen, Wirkungsgraden von Modulen und Wechselrichtern) von Modellrechnungen abweichen kann. Etwaige im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung erstellte Modellrechnungen über die Leistung (zu erwartender Jahresertrag etc.) stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. §§ 434, 443 BGB oder § 633 BGB dar.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen durch Lichtreflexionen – insbesondere gegenüber Dritten – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Photovoltaikmodule können bauartbedingt Sonnenlicht reflektieren, was nicht als Sachmangel gilt, sofern die Funktionstüchtigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt ist. Änderungen oder Nachrüstungen aufgrund von möglichen Lichtreflexionen sind nicht im Leistungsumfang enthalten und können nur gegen gesonderte Vergütung und vertragliche Vereinbarung erbracht werden.
Die Prüfung, ob das Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk („bauliche Anlage“), worauf oder woran die PV‑Anlage bzw. sonstige Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien montiert werden soll, sämtliche baulichen Voraussetzungen (insbesondere in Bezug auf Statik und die jeweiligen Herstellerangaben) für die Errichtung und den Betrieb erfüllt, ist nicht im Leistungsumfang enthalten.
Die Prüfung, ob rechtliche Voraussetzungen (z.B. behördliche Genehmigungen, baurechtliche Vorgaben) für die Errichtung und den Betrieb der PV‑Anlage oder sonstigen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien erfüllt sind, ist ebenfalls nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
Im Übrigen sind weitere, für den Betrieb der PV‑Anlage oder sonstiger Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien ggf. erforderliche Komponenten, die nicht ausdrücklich im Leistungsumfang bezeichnet sind, nicht im Leistungsumfang enthalten.
Haftung
(1) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Octa nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden haftet Octa nicht.
(2) Unabhängig von einem Verschulden von Octa bleibt eine Haftung von Octa bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie unberührt. Die Herstellergarantie ist eine Garantie des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch Octa dar.
(3) Octa ist auch für die während ihres Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(4) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von Octa für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Octa haftet nicht für Schäden, die auf der mangelnden Eignung (einschließlich Materialschwächen, Konstruktionsfehler, unzureichende Statik) der baulichen Anlage beruhen, auf bzw. an der die PV‑Anlage oder eine sonstige Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien angebracht werden soll. Ebenso haftet Octa nicht für von Ihnen oder Dritten beschädigte oder gestohlene Komponenten oder sonstige Materialien, die während der Ausführung der Montagearbeiten bei Ihnen gelagert werden. Es obliegt Ihnen, für solche Risiken gegebenenfalls entsprechende Versicherungen abzuschließen. Octa haftet ferner nicht für Mängel, die aus der Verwendung der Ware entgegen den jeweiligen Herstellervorgaben resultieren.
Anwendbares Recht
Der zwischen Ihnen und Octa abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN‑Kaufrechts. Unberührt davon bleiben die zwingenden Bestimmungen des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Octa (Heidelberg). Zwingende Verbrauchergerichtsstände bleiben unberührt.
Streitbeilegung
Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR‑VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz): Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online‑Streitbeilegung (OS) zur Verfügung, die Sie unter dieser Adresse finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.
Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, insoweit ein Vertragspartner hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E‑Mail).
Zwingende verbraucherschützende Vorschriften – insbesondere gesetzliche Gewährleistungsrechte und das Widerrufsrecht – bleiben unberührt.
Bei Fragen finden Sie unsere Kontaktdaten im Impressum.
Letzte Fassung: 03.03.2025
Octa Energy
Pleikartsförster Straße 64
69124 Heidelberg
Deutschland
Firmeninhaber:
Timmy Lang
Telefon: +49 6221 6472 180
E‑Mail: support@octaenergy.de